*In Silberburg werden die vergilbte oder verschwundene Aushänge der Gesetzestexte erneutt aufgehangen:*
Gesetze des Königreiches Alirion Damotil I.
Missetaten gegen König und Reich:
§ 1 Hochverrat
1) Dieser liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Verschwörung es zu unternehmen wagt, die Herrschaft des Königs, seiner Vasallen oder dem Bestand des Reiches zu beeinträchtigen oder die bestehende Ordnung zu ändern oder zu stürzen. 2) Das Strafmaß sei hoch anzusetzen.
§ 2 Aufruhre Stiftung
1) Dieses liegt vor, wenn jemand zum Zwecke der öffentlichen Unruhe aufwiegelt oder zum Verrate anstachelt. 2) Das Strafmaß sei zünftig anzusetzen.
§ 3 Widerstand gegen die Obrigkeit
1) Dieser liegt vor, wenn jemand gegen Akt oder Weisung öffentlicher Gewalt verstößt, oder deren Verrichtung in nicht unerheblichem Maße behindert. 2) Das Strafmaß sei mild anzusetzen.
§ 4 Schädigung des Reiches
1) Eine solche liegt vor, wenn durch Wort oder Tat das Ansehen des Reiches, die Unversehrtheit des Volkes, oder Reichseigentum in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt oder zerstört. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 5 Verunglimpfung des Königs
1) Eine solche liegt vor, wenn durch Wort oder Tat Ruf oder Ehre des Königs, oder der königlichen Familie, in Mitleidenschaft gezogen wird. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
Missetaten gegen Leib und Leben:
§ 6 Mord
1) Dieser liegt vor, wenn jemand durch ihm zurechenbares Handeln den Tod eines anderen herbeiführt. 2) Die Strafe kann gemildert werden, wenn die Tötung aus Unachtsamkeit, oder im Zustand geistiger Verwirrtheit erfolgte. 3) Die Strafe sei hoch anzusetzen.
§ 7 Malträtierung des Leibes
1) Diese liegt vor, wenn jemand vorsätzlich dem Körper oder der Gesundheit eines anderen Schaden zufügt. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 8 Freiheitsberaubung
1) Eine solche liegt vor, wenn jemand einen anderen absichtlich einsperrt, oder seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit beraubt. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 9 Entführung
1) Diese liegt vor, wenn jemand sein Opfer gegen dessen Willen verschleppt. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
Missetaten gegen fremdes Hab und Gut:
§ 10 Diebstahl
1) Dieser liegt vor, wenn jemand eines anderen Gut oder Eigentum fort nimmt, um es für sich zu verwenden, zu behalten oder weiter zu verkaufen. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 11 Raub
1) Dieser liegt vor, wenn jemand Diebstahl begeht und dabei den Geschädigten mit Gewalt an Leib oder Leben malträtiert oder solches androht. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 12 Beschädigung fremder Habe
1) Diese liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Selbiges gilt für Tiere. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen
§ 13 Brandstiftung
1) Diese liegt vor, wenn jemand absichtlich Feuer legt um einen Brand zu entfachen der fremde Habe gefährdet oder beschädigt. 2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Brandherd innerhalb der Stadtmauern liegt, oder das leibliche Wohl anderer gefährdet wird. 3) Die Strafe sei im Regelfall zünftig, im besonders schweren Fall hoch anzusetzen.
Missetaten gegen Glauben:
§ 14 Verunglimpfung des Glaubens
1) Diese liegt vor, wenn jemand einen religiösen Glauben beleidigt, schlecht redet oder verleumdet. 2) Abgesehen davon sind der Glaube an den Namenlosen sowie der Lloth-Kult. 3) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 15 Ketzerei
1) Diese liegt vor, wenn jemand seinen Glauben in unsittlicher Art und Weise öffentlich ausübt oder propagiert. 2) Bei den Gläubigen des Namenlosen und dem Lloth-Kult genügt die bloße Kundtuung des Glaubens. 3) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
Missetaten gegen Sitte und Betragen:
§ 16 Betrug
1) Dieser liegt vor, wenn jemand mittels mutwilliger Täuschung einen Vermögensvorteil bezweckt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 17 Bestechung
1) Diese liegt vor, wenn jemand einem anderen Geld, Güter oder sonstige Vorteile feilbietet, damit jener ihm eine nicht gebotene oder widerrechtliche Amtshandlung vornimmt. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 18 Erpressung
1) Diese liegt vor, wenn jemand einem anderen zu einer widerrechtlichen Tat zu zwingen sucht, indem er ihm ein empfindliches Übel androht. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 19 Widerrechtlicher Beischlaf
1) Dieser liegt vor, wenn jemand gegen den Willen des anderen, oder in ehebrecherischer Art den Beischlaf vollzieht. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 20 Belästigung
1) Diese liegt vor, wenn jemand einen anderen unsittlich berührt oder unsittlich nachstellt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 21 Fälscherei
1) Diese liegt vor, wenn jemand Urkunden, Stammbäume, Siegel, Karten, Bücher, Münzen unbefugt nachahmt oder neu erstellt, oder in Maß und Zweck, Zahl oder Gewicht verändert. 2) Die Strafe sei zünftig anzusetzen.
§ 22 Giftmischerei
1) Diese liegt vor, wenn jemand mit starkem oder tödlichem Gift, gleich welcher Art und Form, Handel treibt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 23 Schadhafte Wirkung von Magie oder Gebeten
1) Diese liegt vor, wenn jemand absichtlich Magie, Hexerei, Zauberkunst, oder Gebete nutzt, um eine andere Missetat zu begehen, zu erleichtern oder zu verschleiern. 2) Die Strafe des Grunddeliktes sei zu erhöhen.
§ 24 Sittenstrolcherei
1) Diese liegt vor, wenn jemand in der Öffentlichkeit ganz und gar nackig ist und sich nicht mit Kleidung bedeckt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 25 Waffenmissbrauch
1) Diese liegt vor, wenn jemand absichtlich seine Waffe zum Zwecke einer Drohung in den Händen führt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 26 Beleidigung
1) Diese liegt vor, wenn jemand einen Mensch von Ehre durch Lüge oder Verleumdung in seiner Würde verletzt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 27 Vermummung
1) Diese liegt vor, wenn jemand öffentlich seine Identität durch Kleidung, Masken, oder sonstige Gegenstände oder Magie verbirgt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 28 Wilderei
1) Diese liegt vor, wenn jemand zum Spaße und nicht nur um sich und seine Familie zu ernähren in den Wäldern, auf den Wiesen, oder im Gewässer Tiere tötet oder fängt. 2) Die Strafe sei mild anzusetzen.
§ 29 Wildes Abstellen von Tieren
1) Dies liegt vor, wenn jemand eines seiner Tiere länger als nur einen Augenblick an einem dafür nicht vorgesehenen Platz innerhalb der Stadtmauern anbindet oder verweilen lässt. Selbiges gilt, wenn der dafür vorgesehene Platz bereits vollends besetzt ist. 2) Die Stadtwache sei von dieser Regelung nicht betroffen, sofern sie sich in Erfüllung ihrer Pflicht befindet. 3) Die Strafe sei mild anzusetzen. 4) Die Stadtwache sei außergerichtlich dazu berechtigt, ein moderates Strafgeld von maximal 1000 Goldmünzen zu erheben. Sofern der Täter keinen gerichtlichen Widerspruch einlegt, sei das Verfahren damit erledigt.
Strafen
Die Findung einer gerechten Strafe sei dem Richter vorbehalten. In Grad und Stärke ist er dabei an das Gesetz gebunden. Bei Handlungen im Affekt oder Zorn, unter Einfluss von Rauschmitteln, Zaubern oder Gebeten, in Situationen von höherer Gewalt oder in Notwehr, Nothilfe oder Notstand, kann das Strafmaß gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden. Der folgende Strafkatalog sei eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Bestrafungen.
1. Milde Strafen:
* Geldstrafe * Prangermaske * Züchtigung mittels der Ziegenzunge
2. Zünftige Strafen:
* Käfigpranger * Entziehung von Titeln und Ämtern * Brandmarkung * Schlitz ins rechte Ohr
3. Hohe Strafen:
* Körperliche Züchtigung * Haftstrafe * Todesstrafe