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Gesetze - Nebelhafen

Verfasst: 26 Apr 2026, 14:48
von Pandor Vildaban
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Stadtgesetze Nebelhafens
 
1. Diese Gesetze gelten für alle, die Nebelhafen betreten, unabhängig von Reichsherkunft, Bündnis, Glauben oder Stand.
2. Änderungen und Ergänzungen der Stadtgesetze bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmen und sind öffentlich bekannt zu machen.
- Wer Nebelhafen betritt, erkennt mit seinem Aufenthalt diese Gesetze an -
 
§1 – Neutralität der Stadt
  1. Nebelhafen ist eine neutrale, freie, eigenständige Stadt und keinem Reich, keinem Glauben, keiner Krone und keinem Orden untertan.
  2. Nebelhafen bewahrt strikte Neutralität in äußeren Konflikten zwischen Reichen, Orden und Bündnissen.
  3. Innerhalb der Stadtmauern ist das Ausfechten äußerer Streitigkeiten strengstens untersagt.
  4. Es ist verboten, innerhalb der Stadt im Namen fremder Reiche, Orden oder eines Glaubens gegen die Neutralität Nebelhafens oder gegen die Interessen der Bürger zu handeln.
  5. Gesandte und Boten aller Reiche genießen Schutz; Angriffe auf sie gelten als schweres Vergehen.
  6. Nebelhafen duldet keine Handlungen – außer zur Verteidigung –, die die Stadt als Ziel militärischer Aktionen erscheinen lassen könnten.
Strafen: Geldstrafe, Stadtarrest, Verweis aus der Stadt, in schweren Fällen dauerhafter Bann.
 
 
§2 – Waffen und Gewalt
  1. Offene Waffengewalt innerhalb der Stadt ist untersagt.
  2. Notwehr ist erlaubt, wenn kein anderes Mittel oder Deeskalation möglich ist.
  3. Duelle und Kämpfe sind nur erlaubt:
    • auf ausdrücklich ausgewiesenen Plätzen, oder vor den Stadtoren
    • mit Einwilligung aller Parteien.
    • Im Falle einer Kampfhandlung ist danach eine Stadtwache und/oder eine Stimme über diesem Vorfall zu informieren.
  4. In den Tavernen gilt ausnahmslos das Faustrecht – ein Verstoß wird geahndet.
  5. Hinterhalt, Meuchelmord und Giftangriffe innerhalb der Stadt gelten als schwere Verbrechen.
Strafen: Entwaffnung, Geldstrafe, Haft, Pranger, Verbannung.
 
 
§3 – Öffentliche Ordnung
  1. Tätliche Angriffe und Bedrohungen auf Seele, Leib und Leben sind innerhalb Nebelhafens verboten.
  2. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.
  3. Aufwiegelung, Volkshetze sowie das gezielte Schüren von Hass zwischen Reichen, Rassen oder Glaubensrichtungen sind untersagt.
  4. Öffentliche Plätze (Markt, Hafen, Rathaus, Feste) sind mit besonderer Achtung zu behandeln; böswillige Störung von Versammlungen, Veranstaltungen oder Verhandlungen wird geahndet.
  5. Vollständige Verschleierung oder Maskierung, die eine Identifizierung unmöglich macht, ist nicht verboten – jedoch ist auf Verlangen der Stadtwache die Identität offen zu legen, wenn ein begründeter Verdachtsfall oder eine Gefahr besteht.
Strafen: Ermahnung, Geldstrafe, Stadtarrest, Verweis von öffentlichen Plätzen.
 
 
§4 – Eigentum und Diebstahl
  1. Diebstahl, Raub und Erpressung sind verboten.
  2. Beschädigung, Brandstiftung oder Besetzung fremden Eigentums ohne rechtlichen Anspruch sind untersagt.
  3. Hehlerei (bewusster Handel mit gestohlener Ware) ist strafbar.
  4. Hausfriedensbruch – das widerrechtliche Betreten von Häusern oder Grundstücken – ist verboten.
Strafen: Rückgabe oder Ersatz des Schadens, Bußgeld, Zwangsarbeit, Haft, im Wiederholungsfall Verbannung.
 
 
§5 – Handel und Zünfte
  1. Handel innerhalb Nebelhafens unterliegt den Regeln der Stadt und der Zünfte.
  2. Das Erheben willkürlicher Zölle oder „Schutzgelder“ außerhalb der stadtoffiziellen Abgaben (Mieten, Pacht, Steuern) ist verboten.
  3. Falschwiegen, betrügerische Verträge und bewusste Täuschung beim Handel gelten als Vergehen.
  4. Mitglieder anerkannter Zünfte unterstehen zusätzlich dem Recht ihrer Zunft; Zunftstrafen ersetzen jedoch nicht die Strafen der Stadt.
Strafen: Geldstrafe, Einzug der Waren, Entzug der Handelslizenz, Ausschluss aus der Zunft.
 
 
§6 – Magie in Nebelhafen
  1. In Nebelhafen sind alle Zweige der Magie – Elementarmagie, druidische Künste, Illusionsmagie, Astralmagie und Nekromantie – erlaubt. Ihre Ausübung, Praxis und Erforschung sind unter Berücksichtigung folgender Auflagen grundsätzlich gestattet.
  2. Magier aller Richtungen dürfen in Nebelhafen:
    • ihre Künste wirken, lehren und lernen,
    • forschen und niederschreiben,
    • Zirkel, Orden oder Akademien bilden,
      solange sie die Ordnung der Stadt und die Sicherheit ihrer Bewohner achten.
  3. Verboten sind in der Öffentlichkeit:
    • großflächige Angriffs- und Zerstörungszauber,
    • Flüche und Effekte, die Leib, Geist oder Seele anderer ohne deren ausdrückliche Zustimmung gefährden oder nachhaltig schädigen,
    • gefährliche Beschwörungen oder Herbeirufungen, die außer Kontrolle geraten können oder erkennbar eine Bedrohung für Unbeteiligte darstellen.
  4. Forschung und Lehre der Magie sind:
    • in ausgewiesenen Bereichen (z.B. Akademien, Gildenhäusern, Laboratorien)
    • sowie in privaten Räumlichkeiten
      grundsätzlich möglich, sofern:
    • keine Unbeteiligten geschädigt werden,
    • keine Gefahr geschaffen wird, die über das eigene Grundstück oder den eigenen Wirkbereich hinausgreift,
    • die Stadt nicht wissentlich in Verruf gebracht wird (z.B. durch grausame öffentliche Rituale).
  5. Nekromantie ist – wie jede andere Kunst – als solche erlaubt. Jedoch gelten zusätzlich:
    • Die Entweihung von Gräbern, Friedhöfen und Totenstätten innerhalb Nebelhafens ist verboten.
    • Das öffentliche Zurschaustellen von mehreren Untoten oder seelengebundenen Kreaturen in belebten Bereichen ist untersagt, sofern kein zwingender Grund, oder eine explizite Erlaubnis vorliegt, oder zu Lehrzwecken ausgeführt wird.
    • Experimente an Leibern (Verstorbene oder Lebende) dürfen nur in abgeschlossenen Räumlichkeiten und/oder mit Einwilligung der Betroffenen bzw. nach rechtmäßiger Überlassung durch Angehörige oder Stadt erfolgen.
  6. Elementarmagier, Druiden, Illusionisten und Astralmagier unterliegen denselben Grundsätzen:
    • naturverändernde, geistverwirrende oder realitätsverzerrende Wirkungen, die in der Öffentlichkeit Panik, Schaden oder Kontrollverlust verursachen können, sind dort zu unterlassen,
    • jedwede Experimente, die den Zustand von Wetter, Umwelt oder astralen Gefügen innerhalb und im direkten Umland Nebelhafens dauerhaft stören könnten, bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Stimmen.
  7. Bürger Nebelhafens, die Magie wirken, werden darauf hingewiesen, dass sie:
    • für alle Wirkungen ihrer Zauber persönlich verantwortlich sind,
    • bei Schäden an Leib, Leben, Seele oder Eigentum anderer für Wiedergutmachung, Bußen oder weitere Strafen herangezogen werden können,
    • im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen mit Einschränkung oder Verbot ihrer magischen Praxis innerhalb der Stadt rechnen müssen.
  8. Von den Stimmen benannte magiekundige Berater oder die Stadtwache sind befugt:
    • in Fällen offenkundiger Gefahr magische Handlungen sofort zu unterbinden,
    • verbotene Rituale aufzulösen oder auflösen zu lassen,
    • Zauberwirker vorläufig festzusetzen, bis die Stimmen oder ihre Beauftragten über das weitere Vorgehen entscheiden.
  9. Im Zweifel gilt:
    Wo die Freiheit magischer Forschung und Praxis mit der Sicherheit und Neutralität Nebelhafens in offenem Widerspruch steht, haben Sicherheit und Neutralität Vorrang. In allen anderen Fällen gewährt Nebelhafen der Magie so viel Freiheit, wie die Vernunft erlaubt.
 
 
§7 – Religion und Kulte
  1. Nebelhafen duldet verschiedene Glaubensrichtungen, solange sie die Ordnung der Stadt achten.
  2. Verboten sind:
    • Menschenopfer und blutige Rituale innerhalb der Stadt,
    • Zwangsbekehrung, Drohung oder Gewalt im Namen eines Glaubens,
    • Störung fremder Glaubensversammlungen,
    • glaubensbedingte politische Einflussnahme,
    • geheime, gewaltbereite Kulte, die die Ordnung der Stadt untergraben.
  3. Tempel und Schreine gelten als Orte des Rückzugs und der spirituellen Einkehr; ihre Beschädigung, Kämpfe oder Blutvergießen dort werden geahndet.
  4. Innerhalb der Stadtmauern verpflichtet man sich, fremde Glaubensrichtungen zu tolerieren und grobe, provozierende Anfeindungen zu unterlassen.
Strafen: Geldstrafe, Verbot von Kultaktivitäten, Haft, Verbannung.
 
 
§8 – Stadtwache
  1. Die Stadtwache handelt im Namen Nebelhafens und schützt alle, ungeachtet ihrer Herkunft.
  2. Anweisungen der Stadtwache sind Folge zu leisten, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind.
  3. Widerstand, Flucht vor rechtmäßiger Festnahme oder tätliche Angriffe auf Wachen gelten als Vergehen.
Strafen: Haft, erhöhte Bußen, im Wiederholungsfall Verbannung.
 
 
§9 – Gesandte, Gäste und Flüchtlinge
  1. Innerhalb Nebelhafens stehen Gäste, Boten und offizielle Vertreter fremder Reiche unter Schutz.
  2. Wer ohne Grund einem solchen in Nebelhafen Schaden zufügt, begeht ein Verbrechen.
  3. Flüchtlinge und Schutzsuchende können zeitweilig aufgenommen werden; sie unterstehen während ihres Aufenthalts den Stadtgesetzen wie alle anderen.
Strafen (bei Verstößen gegen 1–2): Hohe Bußgelder, Haft, Übergabe an das betroffene Reich, Verbannung.
 
 
§10 – Gerichtsbarkeit und Strafen
  1. Verstöße gegen diese Gesetze werden nach Schwere in leichte, mittlere und schwere Vergehen eingeteilt.
  2. Größere Vergehen werden vor ein Stadtgericht gebracht, das durch eine oder mehrere der drei Stimmen geführt wird.
  3. Strafen können sein:
    • Ermahnung,
    • Geld- oder Sachstrafen,
    • Stadt- oder Hausarrest,
    • Pranger oder öffentliche Rüge,
    • Zwangsarbeit/Dienst zum Wohle der Stadt,
    • zeitweilige oder dauerhafte Verbannung,
    • in extremen Fällen: Auslieferung an ein fremdes Reich oder Todesstrafe - wenn die Stimmen dies übereinstimmend beschließen.
  4. Im Zweifel spricht das Wort der drei Stimmen Recht.
 
 
§11 – Ausnahmen und besondere Beschlüsse
  1. In Zeiten besonderer Gefahr (Belagerung, Seuche, große Unruhen) können die drei Stimmen vorübergehende Sondererlasse verhängen und im Namen von Nebelhafen Bündnisse eingehen (Verteidigungsfall, Katastrophen).
  2. Solche Erlasse sind öffentlich auszuhängen und gelten nur für eine begrenzte Zeit, bis sie erneuert oder aufgehoben werden.