[Caladlorn] Ein Brief an noss Calad Faen und Northor

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Ba'thal
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[Caladlorn] Ein Brief an noss Calad Faen und Northor

Beitrag von Ba'thal »

Es war lange her, dass er aufgefordert wurde, Verantwortung zu übernehmen. Wenn, tat er dies für gewöhnlich selbst, denn die meisten Edhil misstrauten ihm. Vielleicht auch nicht zu Unrecht, das würde die Zeit zeigen, doch er stand für das Volk seiner Nachkommen ein.
Was er vorhatte, wozu er gebeten wurde durch Munar, Tarcil en noss Areu, war nichts, was er gerne tat. Es würde nur Probleme mit sich bringen, ihn vielleicht von seinem Ziel abbringen, doch für die Edhil mochte es das Beste sein. Wie sagte es der Tarcil? „Ein gemeinsamer Feind.“
Nun, es war wohl an ihm, seinen Schwur einzuhalten. Es hieß, die Edhil vor äußere und innere Gefahren zu schützen. Dazu war es unabdingbar, Caladlorn zu stärken, ihre Heimat. Soweit waren sie sich einig.
Sowohl an Amathlan, Tarcil en noss Northor, als auch an Liltha, Tarcil en noss Calad Faen würde ein Brief entgehen.
Suilad,
der Sterne Licht mit Euch, Tarcil.
Mit Bedauern habe ich die weitere Eskalation im Konflikt mit den Lindhil festgestellt. Der Bruch ist vollzogen. So ist es jedoch an der Zeit, dass sich die Edhil auf sich selbst konzentrieren.
Da eine Einigung zwischen den Häusern momentan nicht greifbar erscheint, es jedoch einer Lösung bedarf, um Caladlorn zu führen, sei hiermit nach Rücksprache mit Tarcil Areu folgender Vorschlag ausgerichtet:
1.   Für den Zeitraum von sechs Monaten wird ein Condir eingesetzt, der für die innenpolitischen Maßnahmen zuständig ist.
a.    Durch Tarcil Areu wird hierbei meine Person, Ba’thal, Orchaldor en caledhil, dazu nominiert.
2.    Der Condir ist alleinig dazu befugt, Gesetze und Maßnahmen bezüglich der Stadt und umliegende Gebiete zu verabschieden.
a.    Der Condir wird sich mit den Tarcils der Häuser beratschlagen, um ihre Meinungen einzuholen, entscheidet jedoch nach dem eigenen Gewissen.
3.    Die Außenpolitik Caladlorns ist in den Händen der Häuser, sofern es nicht die Stadt und umliegende Gebiete betrifft.
a.    Dies bedeutet, dass der Condir keinen Krieg erklären kann.
b.    Dies bedeutet, dass der Condir in seiner Amtszeit als neutrale Instanz gegen keine Feinde, abgesehen der Erbfeinde, den gwerth, vorgehen darf, um so seine Neutralität zu wahren.
c.    Sollte es zu Angriffen auf einen Bürger von Caladlorn kommen, der keinem Haus angehört, so ist der Condir dazu angehalten, mit den Tarcils der Häuser eine Reaktion zu besprechen; diese ist unabhängig von seiner Meinung von jedem Haus zu treffen.
4.    Der Condir ist nicht dazu befugt, Edhil das Zugangsrecht zu verwehren, jedoch für alle anderen Lebewesen, sofern er nicht von der Einigkeit der Tarcils überstimmt wird.
a.    Tarcils können andere nach Caladlorn einladen, jedoch nicht verweisen.
5.    Die Amtszeit kann durch ein einstimmiges Votum der Tarcils der Häuser jederzeit beendet werden.

Sollten noss Northor und noss Calad Faen diesem Vorschlag nicht zustimmen, sei hiermit um einen Gegenvorschlag gebeten, der hoffentlich auf einen Konsens trifft.
Ist dies nicht der Fall, so mögen die Edhil in ihrer Gesamtheit selbst entscheiden und wählen.

Für das größere Wohl
Ba’thal
Orchaldor en caledhil
Nun hieß es nur noch, zu warten – denn ein Gegenvorschlag, davon ging er aus, würde kommen.

 
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Amathlan
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Re: [Caladlorn] Eine Antwort an Ba'thal + Abschriften an Ausgewählte

Beitrag von Amathlan »

Eine Nachricht wird an Ba'thal zugestellt.
Gleichzeitig erhalten sämtliche Mitglieder der Fürstenhäuser Northor und Calad Faen, sowie Macil'en und Lamath Serafein eine Abschrift der Nachrichten:

 
Mae govannen.

Hiermit wird, durch Tarcil Liltha Calad Faen und Tarcil Amathlan Northor, als Amtsträger in der Form eines Verwalters, der Edhilmaethor Macil'en Caladun nominiert.

Dieser wurde durch die eingangs genannten Fürsten von der Nennung seiner Person ebenso wie von den untenstehenden Prämissen unterrichtet, die zur Ausübung seiner Position maßgeblich sind, und erklärt sich, gleichsam mit der Unterschrift der beiden Fürsten, damit einverstanden, diesen Amtsposten zu übernehmen.


Zu den Aufgaben des Verwalters:

1. Der Amtsträger kann zu Beratungen der einzelnen Fürsten hinzugezogen werden, wenn es um deren interne Hausentscheidungen geht, die nicht das gesamte Gebiet von Caladlorn, und damit nicht alle Edhil betreffen.

1. a) Er muss verpflichtend hinzugezogen werden,  wenn es um Beratungen zwischen mehreren Fürsten geht, und um Entscheidungen, die sämtliche Edhil und das Gebiet Caladlorns betreffen.
Diese Entscheidungen sind, sobald sie durch Mehrheitsbeschluss der Fürsten (siehe Punkt 2.) gefällt wurden, von dem Verwalter öffentlich zu machen.


2. Gesetze und Gesetzesänderungen der Edhil, oder Aufgaben und Aufgabenänderungen des Amtsinhabers bedürfen der Absprache mit den Fürsten, zur Verabschiedung genügt eine Mehrheit der Fürstenstimmen.

Hierbei zählt stets jeder einzelne Tarcil als eine Stimme.


3. Der Amtsinhaber bekleidet diesen Posten für zunächst insgesamt vier Monate, es sei denn, während dieser Zeit spricht sich die Mehrheit der Fürstenstimmen gegen ihn als Amtsträger aus.


3. a) Nach Ablauf der vier Mondläufe kann das Amt durch einen Mehrheitsbeschluss der Fürsten neu besetzt werden.

Der Neuvorschlag ist mindestens einen Mondlauf vor Ende der ersten Amtsfrist öffentlich zu machen durch einen Aushang, der für alle Edhil einsehbar ist. Der Amtsinhaber kann sich auch erneut zur Wahl stellen.
Der Nominierte muss verpflichtend ein Hochelf / eine Hochelfe sein, und dieser darf selber noch kein anderes Amt innehaben. Somit dürfen sich die Fürsten auch nicht selber zur Wahl stellen.


4. Der Verwalter soll Gesetzesentwürfe und deren Ahndungen bei Nichteinhaltung der Gesetze erarbeiten.

Diese werden dann den Fürsten zur weiteren Absprache schriftlich vorgelegt, und nach genauer Ausarbeitung zur Abstimmung gebracht. Zur Verabschiedung eines Gesetzes bedarf es der Mehrheit der Fürstenstimmen.
Die erlassenen Gesetze sind durch den Verwalter öffentlich zu machen.

4. a) Ahndungen bei Nichtbefolgung der erlassenen Gesetze sollen, je nach Schwere der Tat, von der Zahlung einer Buße in Form von Geld oder Rohstoffen an den Geschädigten oder als Spende für die Allgemeinheit der Edhil, bis hin zur Verbannung aus dem Gebiet Caladlorns reichen.
Die beschlossenen Ahndungen bei Nichteinhaltung von Gesetzen Caladlorns sind durch den Verwalter öffentlich zu machen.


5. Der Verwalter ist zu informieren, wenn sich ein oder mehrere Besucher / Gäste von Caladlorn alleine in der Stadt bewegen.

Als Besucher und Gast gelten grundsätzlich alle Personen, die nicht dem Volk der Hochelfen angehören.
Jene Personen, die sich einem Hochelfenhaus angeschlossen haben, oder sich um Aufnahme in ein solches bemühen, gehören nicht zu den Gästen. Letztere sollten sich dem Volk der Edhil jedoch vorstellen, damit jeder sie kennenlernen kann.


6. Regelungen bezüglich des Bleiberechts von Gästen für eine längere Zeitspanne als einigen Stunden, sollen vom Verwalter vorgeschlagen werden. Angedacht ist hier eine Regel zur Antragstellung. Die Vorschläge sind den Fürsten vorzulegen, zur Verabschiedung genügt eine Mehrheit der Fürstenstimmen.


7. Der Amtsinhaber soll für seine Arbeit eine angemessene Entlohnung erhalten. Diese ist von den Fürstenhäusern zu gleichen Teilen zu tragen, und beläuft sich auf 1000 Groschen pro Fürstenhaus und Mondlauf.
Der Verwalter kann seinen Lohn, sollte er ihn nicht für sich in Anspruch nehmen wollen, auch für das Allgemeinwohl der Edhil zur Verfügung stellen.


Sollte der durch die Unterzeichner nominierte Edhel, Maethor Macil'en Caladun, und die voranstehenden Prämissen nicht akzeptiert werden, so wird der durch den Caladhel Ba'thal unterbreitete Vorschlag der Schaffung eines solchen Amtes abgelehnt.



Tarcil Liltha Calad Faen


Tarcil Amathlan Northor

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