§1 Wirkungsbereich dieser Gesetze
Alle Bürger, Reisende oder Gäste, die sich in unserer Stadt aufhalten, seien es Menschen, Elfen, Zwerge oder andere Wesen, haben sich den Gesetzen des Königs zu unterwerfen.
§2 Die Behandlung der Bürger
Jeder Bürger unserer Stadt hat das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit, so lange er diese Rechte nicht durch eigenes Handeln verwirkt hat.
§3 Frieden
In unserer Stadt herrscht Frieden! Wer diesen Frieden mit böser Absicht stört, verliert seine Rechte und wird nach den Gesetzen unserer Stadt gerichtet.
§4 Waffenrecht
1. Ein Bürger hat das Recht, sich zu verteidigen und eine Waffe zu tragen, wenn er bedroht wird. Dieses Recht wird denjenigen entzogen, die sich gegen das Gesetz stellen.
2. Das offene Tragen von Waffen ist nur gestattet, wenn Gefahr droht. Ohne drohende Gefahr darf die Waffe nicht offen getragen werden.
3. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Stadtwache, Amtsträger und die Geweihten des Herrn.
4. Amtsträger können das Waffenrecht für Gäste ausweiten, wenn sich ein Bürger für diese verbürgt.
§5 Über die Sittlichkeit und Anstand
1. In unserer Stadt zählen Sittlichkeit und Anstand – im Auftreten, im Wort und im Handeln.
Bei Verstößen gegen diese Prinzipien wird gemäß den Gesetzen dieser Stadt gehandelt:
o Leichte Vergehen: 20.000 Groschen Strafe
o Mittlere Vergehen: Körperstrafe
o Schwere Vergehen: Körperstrafe und zwei Tage Pranger
§6 Über Getier
1. Bürger und Gäste dürfen zahmes Getier nutzen. Das Reiten erfolgt im Schritt.
2. Der Besitzer ist vollständig verantwortlich für sein Getier.
3. Nicht genutztes Getier muss in den Stallungen abgestellt werden.
4. Scheinbar herrenloses Getier wird dem Schlachter zugeführt, wenn es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben wird. Der Besitzer wird mit einer Strafe von 5.000 Groschen belegt.
§7 Gewalttaten
1. Wer einem anderen körperliches Leid zufügt, ohne ihn schwer zu verletzen, wird mit einer Strafe von 10.000 Groschen belegt und muss den Schaden bei seinem Opfer ausgleichen.
2. Wer einem anderen schweres Übel zufügt, wird mit derselben Tat vergolten. Der Täter wird zu einer Strafe in Form von Kerkerhaft (5 Tage) verurteilt.
3. Wer durch seine Tat eine dauerhafte Verletzung oder den Tod eines Opfers verursacht, kann zum Tode verurteilt werden.
§8 Mord
Wer vorsätzlich einen anderen tötet, hat sein eigenes Leben verwirkt und wird durch den Henker gerichtet. Tödliche Handlungen im Affekt können zur Verbannung und Erklärung des Täters als Vogelfrei führen, abhängig vom Urteil der Gerichtsbarkeit.
§9 Nötigung
1. Wer Gewalt oder deren Androhung zur Nötigung einsetzt, wird mit 5.000 Groschen bestraft und muss dem Opfer Ausgleich gewähren.
2. Wer jemand anderen die Freiheit raubt, wird mit einer Strafe von 5.000 Groschen für jeden Tag der Gefangennahme belegt.
3. Sollte das Opfer in der Gefangenschaft sterben, wird der Täter des Mordes angeklagt.
§10 Eigentum anderer
1. Wer Besitz oder Eigentum eines anderen verletzt, muss das Eigentum zurückgeben oder für den Schaden aufkommen.
2. Wer stiehlt, wird als Dieb bezeichnet und mit einer Strafe von 5.000 Groschen belegt. Der Schaden muss zudem doppelt ausgeglichen werden.
§11 Verhalten innerhalb der Stadt
1. Wer vor Gericht, dem König oder seinen Amtsträgern falsche Zeugnisse ablegt, wird entsprechend bestraft.
2. Wer einen falschen Schwur ablegt, wird seiner Schwurhand beraubt.
3. Wer böses Gerücht verbreitet oder jemanden beleidigt, wird mit einer Strafe von 5.000 Groschen belegt und kann mit dem Pranger bestraft werden.
4. Beleidigungen, die sofort erwidert werden, entbinden vom Strafmaß.
§12 Anbetung des Namenlosen, Lloth, Agrazh und Lästereien
1. Die Huldigung des Namenlosen und anderer dunkler Gottheiten wird nicht toleriert. Derartige Personen werden gebrandmarkt und aus der Stadt verbannt.
2. Geistliche, die diesen Kulten anhängen, werden ebenfalls aus der Stadt verbannt. Wiederholungstäter verlieren ihr rechtes Auge.
3. Lästern gegen den Herrn oder das Verbreiten von Irrlehren führt zur Auslieferung an den Orden zur Besserung.
4. Das Beschwören dunkler Wesenheiten oder das Paktieren mit Dämonen wird mit dem Tod bestraft.
§13 Ausübung von Magie
Wer durch Magie anderen körperliches oder seelisches Leid zufügt, wird nach den gleichen Regeln wie bei Gewalttaten bestraft.
§14 Ausübung von nekromantischer Magie
Nekromantie wird in Solgard als schwarze Magie angesehen. Die Ausübung dieser Magie ist verboten und wird mit der Verbannung der betroffenen Person sowie der Abschlagung ihrer rechten Hand bei Wiederholung bestraft.
§15 Hochverrat
1. Wer den König oder das Volk von Solgard verrät, wird verbannt.
2. Wer zum Aufruhr anstachelt oder ähnliche subversive Handlungen begeht, wird mit der Abschlagung der Hand und der Verbannung bestraft.
§16 Kriegsrecht
Nur König Serafim Sala hat das Recht, das Kriegsrecht auszurufen. Wird es ausgerufen, gelten folgende Bestimmungen:
1. Amtsträger dürfen Bürger für den Bau von Verteidigungsanlagen heranziehen.
2. Straftaten können durch ein Standgericht schnell und entschlossen geahndet werden.
§17 Befugnisse der Stadtwache
1. Die Stadtwache ist berechtigt, in der Stadt Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftaten zu verfolgen.
2. Die Stadtwache hat das Recht, verdächtige Personen festzunehmen, ihre Identität zu überprüfen und bei begründetem Verdacht auf eine Straftat Durchsuchungen durchzuführen.
3. Bei schweren Vergehen oder Unruhen kann die Stadtwache auch ohne vorheriges Gerichtsurteil Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
4. Die Stadtwache ist ermächtigt, bei der Verhaftung von Straftätern Gewalt anzuwenden, wenn dies zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
5. Die Wache hat zudem die Verantwortung, Verstöße gegen die städtischen Gesetze zu melden und die Einhaltung der Stadtregeln aktiv zu überwachen.
6. In Abwesenheit der Wache sind Paladine oder Ritter befugt aufgrund von begangenen Straftaten Leute festzunehmen. Der Hauptmann ist umgehend davon zu unterrichten.
7. Eine Stadtwache erhält die Befugnisse für die Punkte 1 - 5 ab dem Range eines Gardisten.
8. Eine Stadtwache hat sich in seinem aktiven Dienst in seiner Uniform zu zeigen. Seiner Pflichterfüllung außerhalb des Dienstes hat er jedoch nachzukommen wenn es nötig ist.
§18 Gerichtsbarkeit
Das Gericht wird durch den Richter der Krone angeführt. Bei jeder Verhandlung werden zwei weitere Amtsträger hinzugezogen, um eine gerechte Urteilsfindung zu gewährleisten. Der
Angeklagte hat das Recht, seine Verteidigung durch eine andere Person durchführen zu lassen, die ihm als Verteidiger zur Seite steht. Die Entscheidung des Gerichts ist unangefochten und
endgültig.
Gesetze Solgards
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Re: Gesetze Solgards
In der ganzen Stadt werden die Aushänge erneuert. Auch Stadtschreier verkünden wohl hiervon.