Versiegeltes Schreiben an die Stadführung - Erstentwurf - Abkommen

Rollenspielforum der Orderstadt.
Hier könnt ihr untereinander Nachrichten austauschen, Aushänge verbreiten lassen und die jeweils gültigen und offiziellen Veröffentlichungen der Stadt sehen.
Antworten
Benutzeravatar
Pandor Vildaban
Beiträge: 499
Registriert: 23 Okt 2019, 21:07
Has thanked: 365 times
Been thanked: 424 times

Versiegeltes Schreiben an die Stadführung - Erstentwurf - Abkommen

Beitrag von Pandor Vildaban »

 
Bild
An die hohe Führung des Reiches Solgard!


Nebelhafen, im Namen der drei erwählten Stimmen, entsendet seine aufrichtigen und respektvollen Grüße.
Tonya, ich möchte dir als Erstes ... - danken.
Diplomatie war nie meine Stärke, aber ich war angenehm überrascht, dass mit welcher Gastfreundschaft und mit welchem Respekt unser erstes diplomatisches Aufeinandertreffen, trotz der angespannten Umstände, stattgefunden hat.
Wie zugesagt, lassen wir der Führung Solgards den Erstentwurf - die Abschrift zukommen.
Wir freuen uns auf ein weiteres konstruktives Zusammentreffen.
Diese Mal in Nebelhafen ? 

gezeichnet 
Nebelhafen vertreten von
Pandor Vildaban - Stimme des Inneren
Nathara Benheim - Stimme der Zunft
Gwendolyn - Stimme der Gelehrten

________________________________________

***
- Erstentwurf - Abschrift - 
Abkommen zwischen Nebelhafen und Solgard
über Neutralität, Sicherheit, Zusammenarbeit und Austausch
***
________________________________________
 
Vorwort
Solgard und Nebelhafen (nachfolgend gemeinsam „die Vertragsparteien“, einzeln „Vertragspartei“)
– in dem gemeinsamen Bestreben, Frieden, Stabilität und Wohlstand in der Region zu fördern,
– in Anerkennung der besonderen Rolle Nebelhafens als neutraler Knotenpunkt des Handels, des Austauschs und der Vermittlung,
– im Bewusstsein der legitimen Sicherheitsinteressen Solgards,
– mit dem Ziel, die Neutralität Nebelhafens und die Rechte seiner Bürger zu schützen, zugleich aber klare Regeln für das Zusammenwirken der Parteien zu schaffen,
schließen das folgende Abkommen:
________________________________________

§ 1 Grenzverlauf und Einflussbereich
 Bild
Zentrales Grenzgebiet Nebelhafen
AUTONOMES neutrales Gebiet - Pufferzone – unter Schutz Nebelhafens
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine klare, gemeinsam anerkannte Grenzlinie Nebelhafens und dem Umland Nebelhafens. Der genaue Verlauf dieser Grenzlinie Nebelhafens ist rot markiert und der Karte zu entnehmen und ist ein Kernbestandteil dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien legen ein Gebiet als neutralen Puffer um Nebelhafen fest – blau markiertes Gebiet. 
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das neutrale Gebiet der Sicherung der besonderen Rolle Nebelhafens dient und weder als Aufmarschgebiet noch als Vorfeld für Angriffe gegen andere genutzt werden darf.
________________________________________

§ 2 Verhalten in Konfliktsituationen (Schutz der Neutralität) – Außerhalb Nebelhafens
(1) Nebelhafner Bürger, die sich durch einen gültigen Bürgerbrief oder ein gleichwertiges Dokument ausweisen können, sollen in Konflikt- oder Kriegsgebieten, in denen Solgard beteiligt ist, aufgefordert werden, sich aus dem unmittelbaren Konfliktbereich zu entfernen.
(2) Nebelhafner Bürger dürfen
1.    nicht zu Kampfhandlungen gezwungen,
2.    nicht gegen ihren Willen als Späher, Boten oder Hilfstruppen rekrutiert werden.
Eine freiwillige Teilnahme an solchen Tätigkeiten ist nur als Handlung einzelner Personen und ausdrücklich nicht im Namen Nebelhafens zulässig.
(3) Solgard verpflichtet sich, Bürgern Nebelhafens – soweit nach Lage der Dinge möglich – einen sicheren Abzug aus Kampfzonen zu gewähren, sofern diese erkennbar und glaubhaft ihre Neutralität erklären.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Wahrung der Neutralität Nebelhafens auch in Zeiten bewaffneter Konflikte Vorrang hat, soweit hierdurch nicht die unmittelbare Existenz Solgards gefährdet wird.
 
________________________________________
§ 3 Umgang mit Nebelhafnern innerhalb Solgards und ihrem Verkehr mit anderen Fraktionen 
(1) Grundsatz: Nebelhafner Bürger sollen durch Solgard nicht allein deshalb belangt, verfolgt oder benachteiligt werden, weil sie Handel, Gespräche oder Reisen mit verschiedenen Reichen, Orden, Fraktionen oder Bündnissen pflegen.
(2) Solgard erkennt an, dass Nebelhafen als neutraler Knotenpunkt mit vielen Seiten spricht und verkehrt. Dieser Umstand allein ist nicht als feindliche Handlung oder Parteinahme Nebelhafens zu werten.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist Solgard befugt zu handeln, wenn einem Nebelhafner Bürger
1.    konkret nachgewiesen wird oder
2.    ein akuter, klar begründeter Verdacht besteht,
dass dieser aktiv gegen die Neutralität Nebelhafens handelt, insbesondere durch Spionage, Sabotage oder unmittelbare Einmischung in Kriegshandlungen.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 verpflichtet sich Solgard,
1.    die drei Stimmen Nebelhafens unverzüglich zu informieren,
2.    soweit möglich davon abzusehen, Nebelhafner Verdächtige ohne Verfahren sofort zu richten und stattdessen
a) Nebelhafen die Möglichkeit zu geben, selbst zu ermitteln, oder
b) eine gemeinsame Klärung (z.B. Schiedsgericht, Anhörung) zu vereinbaren.
(5) Ziel dieses Paragraphen ist der Schutz der Reisefreiheit und der wirtschaftlichen Tätigkeit Nebelhafner Bürger, ohne Solgard das Recht zu nehmen, sich gegen tatsächliche Feinde zu verteidigen. Maßnahmen dürfen sich dabei nur auf konkrete Handlungen stützen, nicht auf bloße Kontakte oder den Status als Bürger Nebelhafens.
 
________________________________________

§ 4 Freier Personen- und Warenverkehr
(1)   Nebelhafner Bürger haben das Recht, Solgard zu betreten, dort zu reisen und Handel zu treiben, sofern sie die geltenden Gesetze und Vorschriften Solgards beachten.
(2)    Solgarder Bürger haben das Recht, Nebelhafen zu betreten, dort zu reisen und Handel zu treiben, sofern sie die geltenden Gesetze und Vorschriften Nebelhafens beachten.

(3)    Die Vertragsparteien streben Handelserleichterungen an. Hierzu können insbesondere gehören:
1.    reduzierte oder klar definierte Zölle für Waren aus Nebelhafen,
2.    der Verzicht auf diskriminierende Abgaben oder Beschränkungen, die allein an der Neutralität Nebelhafens oder der Herkunft aus Nebelhafen anknüpfen.
(4)    Im Gegenzug sollen Händler aus Solgard bevorzugten Zugang zu den Märkten Nebelhafens erhalten. Die konkrete Ausgestaltung (Marktzeiten, Standplätze, Abgaben) kann in gesonderten Vereinbarungen mit der Stimme der Zunft geregelt werden.

(5)    Beide Vertragsparteien verpflichten sich, den zivilen Personen- und Warenverkehr im Rahmen ihrer Sicherheitsinteressen nach Möglichkeit nicht unnötig zu behindern.
________________________________________

§ 5 Status von Gesandten und offiziellen Boten
(1) Solgard erkennt die von Nebelhafen entsandten offiziellen Gesandten, Beauftragten und Boten als solche an.
Diese genießen für die Dauer ihrer offiziellen Mission Schutz und Unverletzlichkeit, vorbehaltlich Absatz 3.
(2) Nebelhafen erkennt im Gegenzug die offiziellen Gesandten und Boten Solgards an und gewährt ihnen denselben Status und Schutz auf seinem Gebiet.
(3) Gesandte und Boten können während ihrer Mission nicht festgesetzt oder verfolgt werden, es sei denn, ihnen werden schwere, klar nachweisbare Verbrechen zur Last gelegt (insbesondere Mord, schwere Spionage, Hochverrat). In einem solchen Fall ist die entsendende Vertragspartei unverzüglich zu informieren, und es sind nach Möglichkeit diplomatische Lösungen oder gemeinsame Verfahren zu prüfen.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren einen oder mehrere feste diplomatische Kanäle (Name, Rang, Kontaktort von Ansprechpartnern). Diese können in einer Anlage zu diesem Abkommen namentlich benannt und bei Bedarf aktualisiert werden.
________________________________________

§ 6 Umgang mit Straftaten
Ziel dieses Paragraphen ist die Wahrung der strafrechtlichen Souveränität beider Städte sowie der Schutz der jeweiligen Bürgerinteressen.
(1) Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Bürger einer der beiden Städte, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Stadt aufhalten, unterliegen dem dort geltenden Recht. Sie können bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts festgehalten und nach Maßgabe der örtlichen Rechtsordnung abgeurteilt werden.
(2) Unterrichtung bei schweren Straftaten
Bei schweren Straftaten, insbesondere Hochverrat, schwerer Spionage, Mord oder vergleichbaren Kapitalverbrechen, ist die zuständige Stadt verpflichtet, die Führung der Herkunftsstadt unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst:
•    die Identität des Beschuldigten,
•    die wesentlichen Tatvorwürfe,
•    den Stand sowie den vorgesehenen Fortgang des Verfahrens.
(3) Besondere Verfahrensregelungen
In Fällen gemäß Absatz 2 können die beteiligten Städte unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Umstände des Einzelfalls einvernehmlich folgende Maßnahmen beschließen:
•    die Auslieferung des Beschuldigten an die Herkunftsstadt zur weiteren Strafverfolgung,
•    die Durchführung eines gemeinsamen Schieds- oder Sondergerichts,
•    die Beteiligung von Vertretern der Herkunftsstadt am Verfahren, insbesondere durch Entsendung von Beobachtern.
 
________________________________________

§ 7 Militärische Präsenz und Operationen im Umfeld Nebelhafens
1) Solgard verpflichtet sich,
1.    keine größeren Truppenkontingente auf Dauer in unmittelbarer Nähe Nebelhafens zu stationieren,
2.    keine Belagerungsmaschinen, größeren Befestigungen oder vergleichbaren militärischen Einrichtungen unmittelbar vor dem neutralen Gebiet aufzubauen.
(2) Nebelhafen verpflichtet sich im Gegenzug,
1.    keine feindlichen Heere in der Stadt zu beherbergen oder zu versorgen,
2.    keine militärischen Operationen von seinem Gebiet aus zu erlauben oder zu dulden.
(3) Im Falle einer Verfolgung bewaffneter Feinde, die sich Nebelhafen zurückziehen, legen die Vertragsparteien Regeln fest,
- ein nach Nebelhafen getragener Konflikt bricht die Neutralität der Stadt, was Nebelhafen legitimiert die Partei/en festzusetzen und wegen dem Gesetzesbruch der „Kriegstreiberei“ zur Verantwortung zu ziehen. Je nach Schwere des Vergehens wird die Partei an ihr Heimatreich ausgeliefert und/oder innerhalb Nebelhafens ein Urteil gesprochen. 
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei unvorhergesehenen militärischen Zwischenfällen im Umfeld Nebelhafens so zu handeln, dass die Neutralität der Stadt möglichst gewahrt bleibt und keine dauerhafte Eskalation herbeigeführt wird.
________________________________________

§ 8 Schiedsgericht und Vermittlungsfunktion Nebelhafens
(1) Nebelhafen bietet sich Solgard als neutraler Austragungsort für Verhandlungen mit anderen Reichen, Orden, Fraktionen oder Bündnissen an. Dies umfasst insbesondere
1.    Friedensverhandlungen,
2.    Waffenstillstandsgespräche,
3.    andere Streitfälle, in denen Solgard eine neutrale Bühne wünscht.
(2) Solgard kann Nebelhafen offiziell um Vermittlung ersuchen. Nebelhafen entscheidet von Fall zu Fall, ob es diese Rolle annimmt. Nebelhafen ist zu keiner Form der Parteinahme verpflichtet.
(3) Die Vertragsparteien können einen festen Vermittlungsmechanismus vereinbaren, der unter anderem regelt:
1.    das Verfahren der Antragstellung,
2.    die einzubindenden Vertreter,
3.    die Form der Dokumentation von Ergebnissen.
Diese Regelungen können in einer gesonderten Verfahrensordnung festgehalten werden.
 
________________________________________

§ 9 Information und Frühwarnung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, in zwingenden Fällen, die Gegenpartei frühzeitig darüber zu informieren, wenn
1.    größere Truppenbewegungen, Fraktionen, Orden, oder Gruppen oder im Grenz- oder Pufferbereich stattfinden oder die nähere Region betreffen oder betreffen könnten.
2.    größere Gefahren, die beide Parteien gleichermaßen betreffen (z.B. Untote, Dämonen, Invasionen, Seuchen u.Ä.),
3.    Bedrohungen, die sich aus dem Zusammenwirken verschiedener externer Mächte ergeben.
(3) Ziel dieses Paragraphen ist die Schaffung eines Frühwarnsystems, das die Vertragsparteien ermöglicht, auf Gefahren vorbereitet zu reagieren, ohne dass Nebelhafen in einen Bündniszwang gerät oder seine Neutralität aufgeben muss.
________________________________________

§ 10 Bestätigung der inneren Ordnung Nebelhafens
(1) Solgard nimmt offiziell zur Kenntnis und akzeptiert, dass Nebelhafen von den drei Stimmen geführt wird und nicht mehr von Greifen oder einer einzelnen Bürgersprecherin.
(2) Die Stadtgesetze Nebelhafens haben innerhalb der Mauern der Stadt Vorrang, auch gegenüber Wünschen oder Forderungen Solgards, solange von Nebelhafen keine unmittelbare und konkrete Bedrohung für Solgard ausgeht.
(3) Bei Konflikten mit einzelnen Bürgern Nebelhafens verpflichtet sich Solgard, diese nicht der Stadt als Ganzes anzulasten, solange die drei Stimmen Nebelhafens kooperieren, um tatsächliche Verbrechen aufzuklären und zu ahnden.
(4) Die innere Ordnung Nebelhafens ist Ausdruck seiner Selbstverwaltung und Neutralität. Solgard erkennt an, dass Eingriffe in diese Ordnung nur im gegenseitigen Einvernehmen oder auf Basis klarer, vertraglich geregelter Mechanismen erfolgen dürfen.
________________________________________

§ 11 Nebelhafen als Ort der Begegnung und des kulturellen Austauschs
(1) Die Vertragsparteien erkennen Nebelhafen ausdrücklich als neutralen Ort der Begegnung und des kulturellen Austauschs an. Nebelhafen ist befugt, in regelmäßigen oder periodischen Abständen Zusammenkünfte, Feste, Märkte, Konferenzen oder sonstige Veranstaltungen auszurichten, die dem Kennenlernen und Austausch zwischen verschiedenen Kulturen, Völkern, Glaubensrichtungen, Orden, Reichen oder Bündnissen dienen.
(2) Aus der bloßen Ausrichtung, Unterstützung oder Duldung der in Absatz 1 genannten Veranstaltungen dürfen Nebelhafen als Stadt sowie ihren Bürgern weder mittelbar noch unmittelbar Nachteile erwachsen. Insbesondere darf Nebelhafen nicht Ziel von Verfolgung, Ausgrenzung, Sanktionen oder sonstigen negativen Maßnahmen werden, die allein darauf gestützt werden, dass auf ihrem Gebiet ein solcher Austausch stattfindet.
(3) Nebelhafen verpflichtet sich, im Rahmen dieser Veranstaltungen eine gemeinsame, allen geladenen oder zugelassenen Parteien offenstehende Plattform für friedlichen Dialog, kulturellen Austausch und Begegnung bereitzustellen. Nebelhafen wahrt hierbei seine Neutralität und verpflichtet sich, im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen keine politische, religiöse, militärische oder bündnisbezogene Parteinahme zu erklären oder zu vertreten.
(4) Die Vertragsparteien stellen klar, dass Nebelhafen in Bezug auf die in diesem Paragraphen genannten Veranstaltungen ausschließlich als neutrale Gastgeberin und Vermittlerin auftritt. Die Ausrichtung oder Duldung einer Veranstaltung auf dem Gebiet Nebelhafens ist nicht als Unterstützung, Billigung oder Zugehörigkeit zu den dort vertretenen Glaubensrichtungen, politischen Zielen, Bündnissen oder sonstigen Positionen auszulegen.
(5) Unberührt bleiben das Recht Solgards und das Recht Nebelhafens, gegen konkrete, hinreichend belegte Gefährdungen ihrer Sicherheit oder schwere Rechtsverstöße einzelner Personen oder Gruppen im Rahmen der geltenden Gesetze und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens vorzugehen. Ein solches Vorgehen darf jedoch nicht an die bloße Teilnahme an oder Ausrichtung von Veranstaltungen nach Absatz 1 anknüpfen, sondern bedarf einer eigenständig begründeten Gefährdungslage oder eines eigenständigen, klar umgrenzten Tatvorwurfs.
________________________________________

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.
(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von den hierzu befugten Vertretern Solgards und Nebelhafens ordnungsgemäß unterzeichnet und nach dem jeweiligen inneren Recht bestätigt wurde.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
(4) Dieses Abkommen ist auf eine dauerhafte Zusammenarbeit und Verständigung angelegt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Auslegungsschwierigkeiten oder auftretenden Streitfragen zunächst den Weg der direkten Verhandlung und gütlichen Einigung zu suchen, bevor weitergehende Schritte erwogen werden.
 
________________________________________


Unterzeichnet in … am …


Für Solgard: ___________________________
Für Nebelhafen: ________________________
(Die drei Stimmen Nebelhafens)
Antworten